EO § 290a Abs 1 Z 11, § 292a, § 292k Abs 4
ZPO § 477 Abs 1 Z 4
Wiederkehrende Forderungen aus einem Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrag sind gem § 290a Abs 1 Z 11 EO nur beschränkt pfändbar. Unterhaltscharakter hat die Leibrente unabhängig vom Vertragszweck dann, wenn der Verpflichtete aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung auf die Rentenleistungen angewiesen ist, um seinen Unterhaltsbedarf decken zu können.