ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1298, 1319a
Im Rahmen der Bundesbahnreform, bei der die Teilbetriebe der ÖBB auf mehrere Gesellschaften aufgeteilt wurden, wurde keine von den allgemeinen Haftungsregeln des ABGB abweichende Verteilung der Passivlegitimation für Schadenersatzansprüche vorgenommen.