ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1313a, 1323
Schäden, die bei Rettungsversuchen oder bei der Behebung des Primärschadens aufgetreten sind, stehen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Verhalten des Erstschädigers.
ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1313a, 1323
Schäden, die bei Rettungsversuchen oder bei der Behebung des Primärschadens aufgetreten sind, stehen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Verhalten des Erstschädigers.