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Auskunftspflicht des Verwalters über Namen und Adressen der anderen Wohnungseigentümer

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2008/768Zak 2008, 437 Heft 22 v. 16.12.2008

WEG §§ 20, 25 Abs 1, § 52 Abs 1 Z 6

DSG § 1

Jeder Wohnungseigentümer ist gem § 25 Abs 1 WEG berechtigt, Eigentümerversammlungen einzuberufen bzw Willensbildungsverfahren einzuleiten. Aus diesem Individualrecht folgt, dass der Verwalter verpflichtet ist, jedem Wohnungseigentümer auf Anfrage zur Vorbereitung von Beschlussfassungen Namen und Adressen aller weiteren Miteigentümer bzw ihrer Zustellbevollmächtigten mitzuteilen. Diese Datenweitergabe verstößt nicht gegen das DSG. Die Auskunftspflicht des Verwalters kann gem § 52 Abs 1 Z 6 WEG im Außerstreitverfahren durchgesetzt werden.

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