Der Autor plädiert dafür, bei einer künftigen Reform des Schadenersatzrechts die Präventionsfunktion zumindest in Teilbereichen durch einen Strafschadenersatz bei grobem Verschulden zu verstärken. Seiner Ansicht nach ist dieser Punkt in den vorliegenden Reformvorschlägen (siehe zuletzt Zak 2008/447, 260) zu wenig berücksichtigt.