Der Artikel befasst sich insb mit den Möglichkeiten, Schenkungen an den Ehegatten nach der Scheidung wieder rückgängig zu machen. Behandelt werden der Widerruf wegen groben Undanks, die Anfechtung wegen Motivirrtums und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 1435 ABGB. Eine analoge Anwendung des § 1266 ABGB (Erlöschen von Ehepakten) lehnt die Autorin - abweichend von der hM (zB 4 Ob 565/94 = NZ 1996, 65) - ab. Zuletzt weist sie darauf hin, dass zwischen Ehegatten während der Ehe verschenkte Sachen in die Aufteilungsmasse fallen, wobei jedoch idR nur Wertsteigerungen aufgeteilt werden.