ZPO § 508
GOG § 89
Der Antrag an das Berufungsgericht, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern, ist gem § 508 Abs 2 ZPO (verbunden mit der ordentlichen Revision) beim Erstgericht einzubringen. Durch einen an das Berufungsgericht gesendeten Schriftsatz wird die vierwöchige Antragsfrist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz nach Weiterleitung noch innerhalb der Frist beim Erstgericht einlangt oder wenn Erstgericht und Berufungsgericht über eine gemeinsame Einlaufstelle verfügen.