AußStrG §§ 40, 45, 164
ABGB § 823
Ab dem Zeitpunkt, ab dem das Gericht an den Einantwortungsbeschluss gebunden ist (dh ab Abgabe an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung), kann ein am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligter Erbansprecher seine Ansprüche nur mehr mit Erbschaftsklage geltend machen. Rechtsmittel des übergangenen Erbansprechers gegen den Einantwortungsbeschluss sind unzulässig. Gleiches gilt für die Anfechtung von Anordnungen, die an die Einantwortung anknüpfen (hier: Anordnung, dass der auf einem Treuhandkonto erliegende Kaufpreis zur freien Verfügung des eingeantworteten Nacherben zu halten ist).