vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Rekurs des nicht am Verfahren beteiligten Erbansprechers gegen die Einantwortung

RechtsprechungErbrechtZak 2008/721Zak 2008, 415 Heft 21 v. 2.12.2008

AußStrG §§ 40, 45, 164

ABGB § 823

Ab dem Zeitpunkt, ab dem das Gericht an den Einantwortungsbeschluss gebunden ist (dh ab Abgabe an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung), kann ein am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligter Erbansprecher seine Ansprüche nur mehr mit Erbschaftsklage geltend machen. Rechtsmittel des übergangenen Erbansprechers gegen den Einantwortungsbeschluss sind unzulässig. Gleiches gilt für die Anfechtung von Anordnungen, die an die Einantwortung anknüpfen (hier: Anordnung, dass der auf einem Treuhandkonto erliegende Kaufpreis zur freien Verfügung des eingeantworteten Nacherben zu halten ist).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte