GBG §§ 62, 64, 123
ABGB § 1072
An einer Liegenschaft, die mit einem Vorkaufsrecht belastet ist, darf das Eigentumsrecht eines Dritterwerbers nur dann eingetragen werden, wenn es sich um keinen Vorkaufsfall handelt oder die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten bzw ein von diesem ausgeschlagenes Kaufanbot nachgewiesen wird. Ob der Vorkaufsberechtigte die Liegenschaft aus grundverkehrsrechtlichen Gründen gar nicht erwerben hätte können, ist im Grundbuchverfahren nicht zu prüfen.