ABGB §§ 366, 828, 833, 863
Der Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers ist nur dann an die bestehende (nicht verbücherte) Benützungsvereinbarung gebunden, wenn er sich ihr ausdrücklich oder stillschweigend unterworfen hat. Die bloße Kenntnis von der Benützungsregelung reicht nicht aus, um von einer konkludenten Übernahme ausgehen zu können.