Erste Rsp
ZPO §§ 237, 529
Der Beschluss, mit dem die Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen bzw das Verfahren aufgrund der Klagsrücknahme für beendet erklärt wurde, hat zwar nur deklarative Wirkung, ist jedoch anfechtbar und der Rechtskraft fähig. Auch eine Anfechtung mit Nichtigkeitsklage ist nicht ausgeschlossen.