ABGB §§ 1438, 1439
AO § 19
Ein Gläubiger, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zugleich Schuldner einer aufrechenbaren Gegenforderung ist, muss seine Forderung gem § 19 KO nicht im Ausgleichsverfahren geltend machen, sondern kann gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung erklären. Wenn er während des Ausgleichsverfahrens keine Aufrechnungserklärung abgegeben hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, kann er nach Beendigung des Ausgleichs nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen.