UbG §§ 14, 18, 38
Trotz des Todes des Untergebrachten während des Unterbringungsverfahrens kann der Patientenanwalt zumindest dann noch eine nachträgliche Prüfung der angeordneten Beschränkungen und Behandlungen beantragen, wenn er einen Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Tod behauptet.