ABGB § 1311
StVO § 2 Abs 1 Z 1, § 93 Abs 1
Eine im Eigentum der Gemeinde stehende, nicht als Gehweg (§ 2 Abs 1 Z 11 StVO) gekennzeichnete Stiege, die vom Gehsteig im rechten Winkel abzweigt und zu einer anderen Straße führt, kann aufgrund ihrer Bestimmung für den Fußgängerverkehr selbst als Straße iSd § 2 Abs 1 Z 1 StVO qualifiziert werden. Daher trifft den Anrainer der Stiege gem § 93 Abs 1 StVO die Streu- und Räumpflicht für den „Straßenrand“ in einer Breite von 1 m bzw - wenn die Stiege nicht mehr als 1 m breit ist - für die gesamte Stiegenbreite.