EheG §§ 49, 57 Abs 1
Die Präklusivfrist des § 57 Abs 1 EheG für die Geltendmachung eines Scheidungsgrunds beginnt im Fall von fortgesetzten Eheverfehlungen auch dann erst mit der letzten Handlung zu laufen, wenn diese erst nach völliger Zerrüttung der Ehe gesetzt wurde. Zweifel über die Einhaltung dieser Ausschlussfrist durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten gehen zulasten des Beklagten.