ABGB § 140
Der Unterhaltsanspruch des Kindes beinhaltet zwar die Wohnversorgung, nicht aber ein Wohnrecht an einer bestimmten Wohnung. Deshalb kann auch kein vom Kind abgeleitetes Benützungsrecht des allein obsorgeberechtigten, betreuenden Elternteils an der bis zur Auflösung der Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzten Mietwohnung des anderen Elternteils bestehen.