Wenn an einem Wohnungseigentumsobjekt ein Fruchtgenussrecht besteht, kommen die im WEG vorgesehenen Mitbestimmungs- bzw Verwaltungsrechte nach Auffassung des Autors in weiten Bereichen nicht mehr dem Wohnungseigentümer, sondern dem Fruchtnießer zu. Dies gelte nicht nur für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung, sondern auch für Verfügungen wie die Zustimmung zu Benützungsvereinbarungen oder Abänderungen des Aufteilungsschlüssels für die Liegenschaftsaufwendungen. Widmungsänderungen am Wohnungseigentumsobjekt seien jedoch dem Wohnungseigentümer vorbehalten. Gegenüber der Eigentümergemeinschaft hafte weiterhin der Miteigentümer für die Beitragsleistungen.