EO § 382g
Die Erlassung eines Kontaktaufnahmeverbots mit einstweiliger Verfügung nach § 382g EO (Stalking) ist auch dann gerechtfertigt, wenn die bisherigen Kontakte seit der Trennung der Beziehung zwar nur zufällig erfolgten, der Gegner den zufälligen Kontakt aber jeweils dazu nutzte, den Antragsteller zu beschimpfen und zu bedrohen.