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Keine Schiedsfähigkeit der Oppositionsklage

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/661Zak 2008, 379 Heft 19 v. 29.10.2008

EO § 35

ZPO § 577 (idF vor SchiedsRÄG 2006)

Die Feststellung eines Oppositionsgrunds ist zwar schiedsfähig. Da der Streitgegenstand einer Oppositionsklage aber nicht nur aus diesem Feststellungsanspruch, sondern auch aus dem - nicht schiedsfähigen - Anspruch auf Unzulässigerklärung der Exekution besteht, steht die Schiedsvereinbarung über die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Einbringung einer Oppositionsklage beim ordentlichen Gericht nicht entgegen.

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