EO § 35
ZPO § 577 (idF vor SchiedsRÄG 2006)
Die Feststellung eines Oppositionsgrunds ist zwar schiedsfähig. Da der Streitgegenstand einer Oppositionsklage aber nicht nur aus diesem Feststellungsanspruch, sondern auch aus dem - nicht schiedsfähigen - Anspruch auf Unzulässigerklärung der Exekution besteht, steht die Schiedsvereinbarung über die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Einbringung einer Oppositionsklage beim ordentlichen Gericht nicht entgegen.