ZPO § 219 Abs 1
Geo: § 170
Die Einsicht einer Partei in den Rechtsmittelakt (hier: eines OLG) ist in aller Regel ausgeschlossen, weil solche Akten normalerweise nur die ohnehin zugestellte Entscheidung sowie Entwürfe, Beratungs- und Abstimmungsprotokolle enthalten, die gem § 219 Abs 1 ZPO von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind.