ABGB §§ 863, 1118
Die Einbringung der Räumungsklage bzw die Fortführung des Räumungsverfahrens durch den Bestandgeber kann nur dann als eine wirksame konkludente Auflösungserklärung iSd § 1118 zweiter Fall ABGB verstanden werden, wenn in diesem Zeitpunkt tatsächlich ein qualifizierter Zinsrückstand existierte.