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Wieder einmal erfolglos! Zur Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten

ThemaMag. Ursula SchrammelZak 2008/635Zak 2008, 367 Heft 19 v. 29.10.2008

Erst jüngst war die Qualität von (Gerichts-)Gutachten Thema der öffentlichen Diskussion. Das ABGB sieht in den §§ 1299 f für die Tätigkeit als Sachverständiger bzw als Ratgeber einen besonderen Sorgfaltsmaßstab vor. Kommt es aber zu einem zivilrechtlichen Verfahren, bei dem Dritte Ansprüche aus dieser besonderen Haftung geltend machen, so wird den Klägern selten Ersatz zuerkannt. In zwei jüngst ergangenen Entscheidungen urteilte der OGH ebenso.

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