Erst jüngst war die Qualität von (Gerichts-)Gutachten Thema der öffentlichen Diskussion. Das ABGB sieht in den §§ 1299 f für die Tätigkeit als Sachverständiger bzw als Ratgeber einen besonderen Sorgfaltsmaßstab vor. Kommt es aber zu einem zivilrechtlichen Verfahren, bei dem Dritte Ansprüche aus dieser besonderen Haftung geltend machen, so wird den Klägern selten Ersatz zuerkannt. In zwei jüngst ergangenen Entscheidungen urteilte der OGH ebenso.