In dem vom deutschen BGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zur internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen (C 339/07 , Seagon/Deko Marty Belgium; siehe auch Zak 2007/399, 222) liegen die Schlussanträge vor. Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass die Klage auf Insolvenzanfechtung einer Zahlung, die vor Konkurseröffnung an einen im EU-Ausland wohnhaften Gläubiger geleistet wurde, vom Insolvenzverwalter nach der EUInsVO 1346/2000 bei dem Gericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, eingebracht werden kann.