Der Autor sieht in der E 2 Ob 209/07k zu einem Deponiekauf einen Beleg für seine Beobachtung, dass der OGH die Aufklärungspflichten des Verkäufers sukzessive strenger beurteilt und eher geneigt ist, die fehlende Aufklärung über einen bekannten Mangel als Arglist zu werten, die den vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsverzicht aufhebt. Außerdem sieht er eine Tendenz, die Wirkung allgemeiner Gewährleistungsausschlüsse über eine ausdehnende Interpretation konkreter Gewährleistungszusagen einzuschränken. Ein allgemein formulierter Gewährleistungsverzicht sei deshalb oft unzureichend. Verkäufer sollten alle bekannten Sach- und Rechtsmängel offenlegen.