ZPO § 27 Abs 3
Gem § 27 Abs 3 ZPO besteht in der Tagsatzung vor dem BG, in der das Klagebegehren auf über 4.000 EUR ausgedehnt wird, keine absolute Anwaltspflicht. Dass die Klagsausdehnung schon zuvor in einem vorbereitenden Schriftsatz angekündigt worden ist, ändert nichts.