ABGB § 1325
UStG § 11 Abs 12
Ein zu ersetzender Verdienstentgang liegt auch in Aufwendungen, die der Verletzte hatte, weil er den geplanten Umbau seines Wohnhauses aufgrund der Verletzung nicht mehr selbst vornehmen konnte, sondern dafür Professionisten heranziehen musste. Dass das Haus im Eigentum seines Ehegatten steht, schadet nicht, weil die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an dem umgebauten Haus für die Frage des Verdienstentgangs keine Bedeutung haben. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Verletzte schon vor dem Unfall Pensionist war. Ein Verdienstentgang liegt nämlich immer dann vor, wenn die Arbeitskraft in Bereichen verloren geht oder beeinträchtigt wird, in denen sie der Verletzte ohne die Verletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingesetzt hätte.