ABGB §§ 961, 1295 Abs 1, § 1299
Das Einstellen eines Pferdes in einem Stall begründet einen Verwahrungsvertrag. Der Verwahrer ist verpflichtet, das Pferd sorgfältig zu verwahren, zu verpflegen und zu versorgen. Im Fall einer Erkrankung bzw Verletzung muss er unverzüglich den Eigentümer verständigen, das Tier sachgerecht behandeln und erforderlichenfalls rechtzeitig einen Tierarzt beiziehen.