WEG § 16 Abs 2 Z 2
ABGB § 523
Das Aufstellen von Schuhregalen im Gangbereich vor der Wohnung stellt eine genehmigungspflichtige Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG) dar.
WEG § 16 Abs 2 Z 2
ABGB § 523
Das Aufstellen von Schuhregalen im Gangbereich vor der Wohnung stellt eine genehmigungspflichtige Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG) dar.