AußStrG § 23 Abs 1, §§ 45, 205
ZPO § 141
Auch in Verlassenschaftsverfahren richtet sich die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des neuen Außerstreitrechts auf anhängige Verfahren nach dem allgemeinen Übergangsrecht der §§ 199 und 203 AußStrG. Die in § 205 AußStrG vorgesehene besondere Übergangsregelung für Verlassenschaftsverfahren gilt nur für die Anwendung der Bestimmungen des III. Hauptstücks (§§ 143 ff AußStrG).