GBG §§ 53, 77 Abs 2, § 94 Abs 1 Z 2
ABGB § 1371
Wenn die dem Hypothekargläubiger vom Eigentümer und Schuldner erteilte Verkaufsvollmacht keine Vorgaben hinsichtlich des zu erzielenden Preises erkennen lässt und nicht klarstellt, dass die gesicherte Schuld bereits fällig ist, liegt ein Verstoß gegen § 1371 ABGB nahe. Mangels eines anderweitigen urkundlichen Nachweises ist eine solche Verkaufsvollmacht im Grundbuchverfahren nicht als Einschreitervollmacht geeignet (hier: für die - von der Vollmacht umfasste - Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft).