In der Personenstandssache XII ZB 5/08 befasste sich der deutsche BGH mit dem Vornamensrecht. Sofern nicht eine konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls zu erwarten ist, steht den Eltern nach dieser Entscheidung die Wahl des Vornamens des Kindes völlig frei. Sie sind nicht auf den Kanon herkömmlicher Vornamen beschränkt, sondern können auch einen ungebräuchlichen, der Phantasie entstammenden oder üblicherweise als Nachnamen verwendeten Vornamen wählen. In Anwendung dieser Grundsätze hatte der BGH keine Bedenken dagegen, den Familiennamen des Vaters ("Lütke") als dritten Vornamen des unehelichen Kindes im Geburtenbuch einzutragen.