ZPO § 477 Abs 1 Z 5, § 529 Abs 1 Z 2
KO idF vor 1. 7. 2010 § 6 Abs 1
Trotz des bereits eröffneten Konkurses wurde gegen den Gemeinschuldner ein Zivilprozess über eine Konkursforderung eingeleitet und mit Versäumungsurteil, das der Klage stattgab und vom Gemeinschuldner nicht angefochten wurde, beendet. Dieser Verstoß gegen die konkursrechtliche Prozesssperre ist aus Anlass eines Antrags bzw Rechtsmittels des Masseverwalters von Amts wegen aufzugreifen, was zur Aufhebung des Urteils einschließlich des vorangegangenen Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage führt. Eine Nichtigkeitsklage ist in diesem Fall nicht erforderlich.