ABGB § 1489
Der Primärschaden des Anlegers liegt bereits in dem auf einen Beratungsfehler zurückzuführenden Kauf von riskanten statt stabilen Wertpapieren. Wertverluste sind Folgeschäden, die innerhalb der für den Primärschaden geltenden Verjährungsfrist geltend gemacht werden müssen.