ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Ein Fehler des behandelnden Arztes, der zur unerwünschten Geburt eines gesunden Kindes führt ("wrongful conception"; hier: Geburt von Drillingen anstatt von Zwillingen), löst keine schadenersatzrechtliche Haftung für den Unterhaltsaufwand aus, weil das Kind nicht als Schaden angesehen werden kann.