WEG § 19
GBG §§ 27, 52
Die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch auf Antrag setzt die Vorlage einer von zumindest einem Wohnungseigentümer sowie vom Verwalter beglaubigt unterfertigten Urkunde voraus, die dessen Bestellung eindeutig dokumentiert oder bestätigt. Aus dieser Urkunde muss hervorgehen, auf welche zulässige Weise und wann die Bestellung erfolgt ist. Die Wahrung der Äußerungsrechte aller Miteigentümer muss seit der am 1. 10. 2006 in Kraft getretenen Novellierung des § 19 WEG durch die WRN 2006 nicht mehr nachgewiesen werden. Seither hat das Grundbuchgericht aus Anlass der beantragten Ersichtlichmachung auch nicht mehr die Rechtmäßigkeit der Verwalterbestellung, sondern lediglich die Grundbuchtauglichkeit der vorgelegten Bestätigungsurkunde zu prüfen. Eine Urkunde, aus der ein offenkundig rechtswidriger Bestellungsvorgang folgt, führt aber weiterhin zur Abweisung des Antrags.