AußStrG §§ 22, 141
ZPO § 219
Der Akteneinsicht anderer Personen als des Betroffenen selbst und seines gesetzlichen Vertreters in den Sachwalterschaftsakt kann (abgesehen von allgemeinen Voraussetzungen) die in § 141 AußStrG angeordnete Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen entgegenstehen. Diese Vertraulichkeit gilt auch gegenüber dem Erben des Betroffenen bzw - wie hier - gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind des Betroffenen, auch wenn es vom Erben zur Einsichtnahme ermächtigt worden ist.