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Einsichtnahme in einen Sachwalterschaftsakt im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens

RechtsprechungErbrechtZak 2008/572Zak 2008, 334 Heft 17 v. 30.9.2008

AußStrG §§ 22, 141

ZPO § 219

Der Akteneinsicht anderer Personen als des Betroffenen selbst und seines gesetzlichen Vertreters in den Sachwalterschaftsakt kann (abgesehen von allgemeinen Voraussetzungen) die in § 141 AußStrG angeordnete Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen entgegenstehen. Diese Vertraulichkeit gilt auch gegenüber dem Erben des Betroffenen bzw - wie hier - gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind des Betroffenen, auch wenn es vom Erben zur Einsichtnahme ermächtigt worden ist.

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