Die Akteneinsicht resultiert aus dem Recht der Parteien auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK. Während das Recht der Parteien auf Akteneinsicht nur in sehr geringem Maße eingeschränkt werden kann, hängt das Akteneinsichtsrecht Dritter von der Zustimmung der Parteien oder vom rechtlichen Interesse des Dritten ab. Das Recht des Dritten auf Akteneinsicht ist bei Verweigerung der Zustimmung durch die Parteien sehr genau zu prüfen und eher restriktiv auszulegen. Auch einem Nebenintervenienten, der sich kraft rechtlichen Interesses an einem Prozess beteiligt, ist Akteneinsicht zu gewähren.