Die Frage, ob neben dem Geschädigten auch dem Sozialversicherungsträger, auf den Schadenersatzansprüche des Geschädigten im Weg der Legalzession nach § 332 ASVG übergegangen sind, gem Art 9 Abs 1 lit b und Art 11 Abs 2 EuGVVO an seinem Sitz ein eigenständiger Klägergerichtsstand für die Direktklage gegen den Versicherer zur Verfügung steht, hat das LG Feldkirch (4 R 169/08w) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dass der Kläger die Direktklage bei seinem Wohnsitzgericht einbringen kann, hat der EuGH erst kürzlich klargestellt (C-463/06 , FBTO/Odenbreit = Zak 2008/28, 19).