Die Autorin zeigt auf, dass der Betriebsbegriff des § 1 EKHG von der Rsp sehr weit interpretiert wird und eine Gefährdungshaftung oft auch für stehende bzw abgestellte Kraftfahrzeuge bejaht wird (zB 2 Ob 174/06m = Zak 2007/520, 296: Gefahr für Fußgänger durch ein verbotswidrig auf dem Gehsteig abgestelltes Fahrzeug). Ihrer Ansicht nach sollten stehende Fahrzeuge jedoch idR nicht als im Betrieb befindlich qualifiziert werden, weil die einzige typische Gefahr eines Kraftfahrzeugs in der Geschwindigkeit liege.