Die Autoren vertreten die Ansicht, dass der OGH mit der E 2 Ob 242/05k = Zak 2007/306, 173 die Voraussetzungen für die Qualifikation eines massiven Bauwerks als Superädifikat deutlich verschärft hat. Einerseits fordere das Höchstgericht eine zeitliche Begrenzung des Grundnutzungsverhältnisses durch Befristung, andererseits müsse die Möglichkeit des Liegenschaftseigentümers, das Nutzungsverhältnis zu beenden, auch realistisch sein. Diese restriktive Beurteilung sei zwar aus Sicht der Kreditwirtschaft, die durch mangelnde Publizität belastet werde, verständlich, könnte aber in der Praxis große Probleme verursachen, weil die meisten Bestandverhältnisse bei Superädifikaten aus gebührenrechtlichen Gründen unbefristet abgeschlossen würden. Eine gesetzliche Regelung der Publizitätserfordernisse sei wünschenswert.