Peter Gloß hat es in Heft 4/2008 (Zak 2008/111, 63) unternommen, die Reichweite des § 33 Abs 1 ForstG, der die Betretungsfreiheit unserer Wälder normiert, hinsichtlich der Ausübung des Klettersports abzustecken. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich beim Setzen von dauerhaften Sicherungen - unabhängig von ihrer Anzahl - um eine zustimmungspflichtige Benützung des Waldes handelt. Die Ausführungen des Autors sollen in diesem Beitrag zum einen ergänzt, zum anderen auch in Frage gestellt werden. Dazu müssen die Rahmenbedingungen unverändert bleiben: Es gilt daher zu klären, ob Wald iSd Forstgesetzes darstellende Felsen ohne Zustimmung des Grundeigentümers beklettert werden dürfen bzw welches Sicherungsmaterial bei der Erschließung von Felsen zum Einsatz gebracht werden kann.