In der vor Kurzem entschiedenen Rs 2006/06/0009 befasste sich der VwGH mit der Beschwerde einer Rechtsanwältin, der von der Rechtsanwaltskammer Wien - gestützt auf § 23 RAO - die Weisung erteilt worden war, keine Vertretungen gegen den ORF mehr zu übernehmen und bestehende Mandate zurückzulegen, weil sie Mitglied des ORF-Publikumsrats war. Die Kammer begründete ihre Weisung damit, dass Mitglieder des Publikumsrats an öffentlich nicht zugängliche Informationen gelangen können und zur Geheimhaltung verpflichtet sind, weshalb im Fall eines Auftretens gegen den ORF eine unechte Doppelvertretung bestehe. Die Weisung gelte auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Publikumsrat, weil die Unvereinbarkeit wegen der weiter geltenden Verschwiegenheitspflicht fortbestehe.