Nach Ansicht des deutschen BGH (X ZR 93/07) kann ein besonders schwerwiegender Reisemangel eine Preisminderung rechtfertigen, die über den anteiligen Preis des noch ausstehenden bzw vom Mangel betroffenen Teils der Reise hinausgeht. Der Reiseveranstalter schulde zwar Reiseleistungen und nicht Erholung an sich, die Höhe der Reisepreisminderung hänge jedoch nicht von mangelhaften Einzelleistungen, sondern von der Gesamtbeurteilung der Mangelhaftigkeit der Reise unter Berücksichtigung ihres Zwecks ab. Auch ein erst während der Rückreise aufgetretener Mangel könne den Reisezweck bzw Erholungswert insgesamt oder weitgehend vereiteln.