Nach Ansicht der Autoren haben Eigentümer, sonst dinglich Berechtigte sowie Rechtsbesitzer einer Liegenschaft analog § 364a ABGB einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch für Vandalismusschäden, die auf eine Massenveranstaltung auf einer Nachbarliegenschaft zurückzuführen sind. Ersatzpflichtig seien der Veranstalter und der Eigentümer der Nachbarliegenschaft.