Die dargestellten Fallbeispiele aus der Judikatur sind Einzelfälle, die unter bestimmten konkreten Umständen in Ausübung richterlichen Ermessens nach § 273 ZPO zu den angegebenen Minderungssätzen geführt haben. Wesentliche Voraussetzung und Ausgangspunkt jeder Ausmittelung ist dabei die Konkretisierung des Geschuldeten (vgl § 922 ABGB). Auch dazu seien einige Beispiele angeführt: