EO § 54 Abs 3, § 294
MRG § 42 Abs 1
Eine Forderungsexekution nach § 294 EO auf Mietzinsforderungen für Objekte iSd § 1 Abs 1 MRG darf nur bewilligt werden, wenn der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag behauptet, dass das Mietverhältnis nicht in den MRG-Vollanwendungsbereich fällt (weshalb die in § 42 Abs 1 MRG vorgesehene Beschränkung der Exekution auf die Zwangsverwaltung nicht anzuwenden ist). Bei Fehlen dieses Vorbringens ist der Exekutionsantrag unschlüssig und daher ohne Möglichkeit zur Verbesserung abzuweisen.