ZPO § 63, § 464 Abs 3, § 505 Abs 2
Ein erfolgloser Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbricht die Rechtsmittelfrist (hier: Revisionsfrist) nur dann, wenn er abgewiesen wird, nicht jedoch bei Zurückweisung, zB wegen Unzulässigkeit. Dass der unzulässige Antrag unrichtig abgewiesen anstatt zurückgewiesen wurde, ändert nichts daran, dass ihm die fristunterbrechende Wirkung fehlt.