ABGB § 364 Abs 2, § 1096 Abs 1
Im Vergleich zu dem bei Mietvertragsabschluss bestehenden Zustand ansteigende Lärmbeeinträchtigungen, die auf andere Mieter oder die geänderte Eigennutzung des Vermieters zurückgehen, muss der Mieter mangels besonderer vertraglicher Regelung dulden, solange das nach § 364 Abs 2 ABGB zulässige Maß nicht überschritten wird.